Diskriminierung (Rechtswissenschaft)

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Diskriminierung bezeichnet die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einhergehende Benachteiligung und Verschlechterung der Lebensrealität eines Individuums oder einer Gruppe aufgrund personaler oder gruppenbezogener Merkmale.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge: Algorithmisches Entscheiden (Rechtswissenschaft), Algorithmus (Medienwissenschaft), Netzwerk (Medienwissenschaft), Privatheit (Rechtswissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Diskriminierungen beinhalten nach rechtswissenschaftlichem Verständnis die Ungleichbehandlung eines Menschen oder einer Gruppe von Menschen, ohne dass es für diese Ungleichbehandlung in der jeweiligen Situation eine Rechtfertigung gibt.[1] Anders als im medienwissenschaftlichen oder auch im allgemeinen Sprachgebrauch muss mit der Ungleichbehandlung keine Herabsetzung und kein Werturteil verbunden sein. Der Diskriminierungsbegriff der Rechtswissenschaften ist wertneutral. Ungleichbehandlungen sind daher auch nicht stets unzulässig. Wenn sie vom Staat oder einer Behörde ausgehen, sind sie es, wenn es an einer Rechtfertigung für eine ungleichmäßige Verteilung staatlicher Leistungen fehlt. Die öffentliche Hand ist an das Prinzip der Gleichbehandlung gebunden. Gerechtfertigte Ungleichbehandlungen können sich aus Leistungsregelungen ergeben, die bestimmte Personen ausschließen, so ist es etwa bei Zuschüssen für Familien mit Kindern (die Kinderlose benachteiligen). Für eine solche Besserstellung einiger bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Unter Privaten sind Diskriminierungen, also Ungleichbehandlungen ohne Rechtfertigung, nicht nur ausnahmsweise, sondern sogar grundsätzlich zulässig. Sie gelten als Verwirklichung personaler Freiheit. So darf sich jedermensch in der Ehe für eine Person entscheiden (was mit der Zurücksetzung aller übrigen Personen einhergeht, die in keiner Weise rechtfertigungspflichtig ist). Ebenso zulässig ist es, bestimmte Menschen in seine Wohnung oder auf eine private Feier einzuladen, andere nicht. Auch unter Privaten bestehen gesetzliche Diskriminierungsverbote, wenn es entweder um wichtige Leistungen (Arbeitsverträge, Mietverträge) geht oder wenn sich das Leistungsvermögen auf die Marktmacht weniger beteiligter, häufig Unternehmen, konzentriert (Monopole, Oligopole, Beteiligte mit starker Nachfragemacht).

Diskriminierungen können auf unterschiedlichen Umständen beruhen, darunter Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung oder die sexuelle Identität.

Im digitalen Raum können Diskriminierungen darauf beruhen, dass der Zugang zu sozialen Netzwerken beschränkt oder ausgeschlossen wird, etwa in Anwendung von Regeln des Netzwerkes, die Verhaltenskodizes vorgeben und an deren Verletzung Konsequenzen, wie z.B. die Löschung von Äußerungen oder die vorübergehende wie dauernde Sperrung des Zugangs knüpfen. Auswahl und Anordnung von Inhalten nach diskriminierenden Kriterien kann potentiell dazu führen, dass manche Inhalte besonders prominent, andere nur nachgeordnet angezeigt werden.

Algorithmenbasierte Software und der Einsatz von Systemen Künstlicher Intelligenz können sich diskriminierend auswirken, wenn Befehlsfolgen nicht werteneutral gestaltet sind.[2] Automatisierte Prozesse, wie das Kredit-Scoring oder automatisierte Bewerbungsverfahren, können dazu führen, dass der Zugang zu Ressourcen beschränkt wird.[3] Beim sog. predictive policing können algorithmenbasierte Vorhersagen über künftige Straftaten, Straftäter_innen und Tatorte getroffen werden.[4] Ihr Einsatz kann zu einem diskriminierenden Profiling führen, das in unmittelbare oder mittelbare Ungleichbehandlungen münden kann.

Woher kommt der Begriff?

Der Begriff Diskriminierung stammt aus dem Lateinischen ("discriminare") und steht für trennen oder unterscheiden.[5] Juristisch prominenter ist der Begriff der Gleichheit, aus dem sukzessive das Verbot einer Ungleichbehandlung gefolgert wurde. Der Gleichheitsbegriff hat tiefe Wurzeln, die bis in die Sozialordnung der griechischen Stadtstaaten und die Philosophie von Platon und Aristoteles zurückreichen.[6] Das christlich-naturrechtliche Denken legitimiert den Gleichheitsanspruch aus der Vorstellung der Gottesebenbildlichkeit des Menschen theologisch (Gen. 1,27). Das römische Recht hatte das Prinzip zunehmend als Grundlagen des Vertrags- und Handelsrechts verstanden, die theologischen Grundlagen knüpften daraus einen moralischen Anspruch auf Gleichbehandlung, der im Mittelalter verfeinert, in der Zeit der Aufklärung philosophisch untermauert und in den bürgerlichen Revolutionen des 18. Jahrhunderts zu einem Rechts- und Verfassungsprinzip ausgearbeitet wurde.[7] In Deutschland formuliert Art. 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1918 das Prinzip der "Gleichheit vor dem Gesetz".

Hieran knüpft die moderne Rechtsentwicklung an. Das deutsche Grundgesetz aus dem Jahr 1949 kodifiziert in Art. 3 Abs. 1 das Prinzip der Gleichbehandlung aller Menschen vor dem Gesetz. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet Gleiches willkürlich ungleich und Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkür liegt vor, wenn für jeweilige Behandlung kein sachlicher Grund gegeben ist. Das Wort Diskriminierung findet sich im Art. 3 GG nicht. Spezieller ist aber die Anordnung in Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, der Staat aber die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken kann. Art. 3 Abs. 2 GG befasst sich also mit geschlechtsbezogener Diskriminierung, knüpft dabei aber vor allem an das biologische Geschlecht an. Erst Art. 3 Abs. 3 GG befasst sich mit dem Diskriminierungsverbot, engt dieses Verbot aber ein auf die Diskriminierungskriterien "Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöse oder politische Anschauung", Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fügt das Diskriminierungsmerkmal Behinderung an. Auffällig ist, dass Diskriminierungsmerkmale wie sexuelle Orientierung oder sexuelle Identität ebenso wenig genannt werden wie geläufige Diskriminierungsmerkmale wie Alter, Aussehen, Klassenzugehörigkeit oder Bildungsstand. Die Aufzählung in Art. 3 Abs. 3 gilt in als abschließend und sie kann nicht beliebig ergänzt werden.[8] Diskriminierungen aufgrund der Hautfarbe o.ä. phänotypischen Merkmalen werden immerhin unter das Merkmal "Rasse" gefasst.[9]

Auf der Ebene des Völkerrechts und des Rechts der Europäischen Union wird das Diskriminierungsverbot prominenter, aber auch entwicklungsoffener behandelt.

Die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 (AEMR) ist zwar rechtlich unverbindlich, aber politisch eindrücklich. Die Erklärung enthält ein Diskriminierungsverbot und Gleichheitsrechte.[10] Daneben bestehen verschiedene UN-Konventionen zur Bekämpfung von Diskriminierungen wie die Rassendiskriminierungskonvention von 1966 (RDÜ/CERD), die Frauendiskriminierungskonvention von 1979 (FDÜ/CEDAW) und die Behindertenrechtskonvention von 2006.[11] Gesellschaftliche Gleichheit und die Abwesenheit von Diskriminierungen werden allgemeinhin als Menschenrecht verstanden.[12]

Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 enthält ein explizites Diskriminierungsverbot "insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen und sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status". Der offene Katalog der möglichen Diskriminierungsgründe ("insbesondere wegen") zeigt, dass die Gleichbehandlung zum Prinzip, die Ungleichbehandlung zur rechtfertigungsbedürftigen Ausnahme wird.

Auf Unionsebene enthält Art. 14 EMRK ein Diskriminierungsverbot. Die Grundrechtecharta der Europäischen Union enthält einen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 20 GrCH), einen Gleichberechtigungssatz (Art. 23 GrCH) und ein umfassendes Diskriminierungsverbot in Art. 21 GrCH. Zu den Diskriminierungsgründen der EMRK hinzugefügt werden Ungleichbehandlungen aufgrund "der genetischen Merkmale", des Alters und der "sexuellen Ausrichtung". Alle genannten Rechte sind Teil des Primärrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) und binden die Unionsorgane, sowie die Mitgliedstaaten bei Ausführung von Unionsrecht (Art. 51 Abs. 1 GrCh). Daneben enthält Art. 18 AEUV ein Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit, um die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu gewährleisten. Auch in Art. 157 AEUV finden sich Regularien zur Gleichstellung von Mann und Frau, die jedoch in ebenfalls in erster Linie dem Erhalt des Binnenmarktes dienen.[13] Art. 19 AEUV formuliert eine Zielbestimmung, die den Rat dazu ermächtigt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu erlassen. Auf dessen Grundlage wurden die Anti-Rassismusrichtlinie[14] (und die sog. Rahmenrichtlinie[15]) erlassen, welche Grundlage für das nationale Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist.[16]

Die nationalen und supranationalen Gebote legen jeweils dem Staat Diskriminierungsverbote auf und funktionieren gleichzeitig als Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat.[17] Darüber Darüber hinaus schaffen die Bestimmungen eine objektive Ordnung, die sich auch auf das Verhältnis Privater untereinander auswirken.[18]

Art. 3 GG und die völkerrechtlichen Grundlagen zum Schutz vor Diskriminierung schützen (vertikal) gegen den Staat und seine Untergliederungen, sie enthalten aber auch (horizontale) Wirkungen unter Privaten, und zwar gerade auch im Hinblick auf Gefahren bei der Anwendung automatisierter Prozesse.[19] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies jedenfalls, sofern Private, insbesondere Unternehmen, darunter auch soziale Netzwerkbetreiber, ein Monopol oder eine strukturelle Überlegenheit ausnutzen, um Personen "ohne sachlichen Grund von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben" auszuschließen.[20] Daraus hat der Bundesgerichtshof unter anderem geschlossen, dass es dem Betreiber eines sozialen Netzwerks, wie Facebook (heute: Meta) wegen seiner Bedeutung für den Kommunikationsprozess nicht gestattet ist, in seinen Nutzungsbedingungen eine Klarnamenpflicht für Nutzer_innen zu verlangen bzw. Nutzer_innen, die eine solche Pflicht unbefolgt lassen, deswegen von der Kommunikation auf der Plattform ausschließen.[21] Ebensowenig darf Facebook eine Person ohne geordnetes Verfahren vom Kommunikationsprozess durch Kontosperrung ausschließen, mag diese Person auch die Plattform zu Formen der Haßrede missbraucht haben, die gegen die Kommunikationsstandards des Netzwerkbetreibers verstoßen.[22]

Im vorgenannten Rahmen sind ungerechtfertigte Diskriminierungen unzulässig. Auf die Frage, ob die Diskriminierung ein Mittel der Herabsetzung oder der Ausgrenzung darstellt, kommt es – wie bereits ausgeführt – juristisch nicht an. Sofern solche Herabsetzungen oder Ausgrenzungen mit einer Ungleichbehandlung verbunden sind, können aber andere Mechanismen des Rechts greifen und Verbotsfolgen, auch Schadensersatzansprüche auslösen. So können Diskriminierungen zu einer Beeinträchtigung des sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) führen. Das APR, das seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 iVm Art. Abs. 1 S.1 GG findet, ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Grundrecht. Es schützt die Individualität des Individuums in seinem So-Sein und seiner freien Entfaltung. Die Gerichte haben hierzu Interessenkreise herausgebildet, darunter der Schutz von Ehre, Privatheit, Anspruch auf wahrheitsgemäße Darstellung sowie Schutz vor aufgedrängten kommerziellen Nutzungen durch Werbung (z.B. bei Bildnisnutzung oder Nutzung der Stimme). Diskriminierungen sind keine anerkannte Fallgruppe der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sie werden mittelbar aber erfasst, wenn sie zusätzlich Ausdruck einer Ehrverletzung sind, so im Falle der Bezeichnung eines Wohnungssuchenden mit dem "N-Wort" und damit begründeter Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung.[23] Dafür spricht, dass Diskriminierungen oft eine Herabsetzung bezwecken oder zur Folge haben, weil sie den Einzelnen auf die Zugehörigkeit zur jeweiligen Gruppe reduziert, die Person also nicht in ihrer Besonderheit und Individualität wahrnimmt. Über §§ 823, 1004 BGB kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes auch zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Im Verwaltungsrecht finden sich besondere Diskriminierungsverbote, etwa dem Ausländerrecht (§ 60 I 1 AufenthG; § 3 I AsylVfG) oder dem Sozialrecht (§ 33 c 1 SGB I; § 19 a 1 SGB IV).[24] Polizei- und Ordnungsrecht soll die Hautfarbe oder Rasse nie alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Kontrolle durch die Behörden sein dürfen.[25]

Im Privatrecht gelten als Grundsätze die Prinzipien von Privatautonomie und Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).[26] Jede Person darf in Ausübung dieser Freiheiten Vertragspartner_innen nach Belieben auswählen und Verträge inhaltlich nach Belieben ausgestalten. Beschränkungen erfahren diese Grundsätze seit 2006 durch das Inkrafttreten des Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), das Schutz vor Diskriminierungen im Arbeits- und Vertragsrecht gewährleistet.[27] "Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen", § 1 AGG. Daraus entwickeln sich strikte Anknüpfungsverbote, etwa die Differenzierung einer Einstellung an "Rasse und ethnische Herkunft" (§ 19 AGG) sowie grundsätzliche Anknüpfungsverbote, etwa die Diskriminierung aus Altersgründen (§ 10 AGG) oder wegen (fehlender) beruflicher Qualifikationen (§ 8 AGG).[28] Das AGG differenziert zwischen unmittelbaren (direkten oder offenen) und mittelbaren (indirekten) Benachteiligungen (§ 3 AGG), es bezieht zudem "Belästigungen" ein (Art. 3 Abs. 3 AGG) und definiert sie als "Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird". Ebenso einbezogen werden "sexuelle Belästigungen" (Art. 3 Abs. 4 AGG), wenn sexuelle Berührungen, Bemerkungen oder ähnliche Handlungen eine Würdeverletzung bezwecken oder bewirken, insbesondere auch, wenn ein entwürdigendes oder einschüchterndes Umfeld geschaffen wird.

Unklar ist, ob die direkte Entscheidung durch eine KI als eine Behandlung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG zu qualifizieren ist. Sofern man an eine menschliche Handlung anknüpfen würde, wäre eine algorithmenbasierte Entscheidung vom Anwendungsbereich des AGG nicht umfasst.[29]

Sofern eines der genannten Benachteiligungsverbotes verletzt wird, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen, § 21 Abs. 1 AGG. Bei Verweigerung des Abschlusses eines Vertrages kann ein Anspruch auf Abschluss des Vertrages gegeben sein. Daneben besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, § 21 Abs. 2 AGG.[30]

Auch das Datenschutzrecht kann für die Erfassung von Diskriminierungen grundsätzlich relevant sein. Das oben genannte predictive policing, welches auch im Arbeitsverhältnis angewendet wird, ist dabei relevant. Nach § 22 Abs. 1 DS-GVO darf eine Person nicht zum Objekt einer automatisierten, d.h. ohne menschliche Schlussbeurteilung getroffenen Entscheidung werden.[31]

Die automatisierte Kreditwürdigkeitsprüfung und das "Scoring" von Risiken vor Vertragsabschlüssen (§§ 505a, 505b BGB, § 18a KWG) sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (§ 31 BDSG, Art. 22 DS-GVO und im Bankbereich: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KWG).[32]

Im Rahmen der Überlegungen zum Schutz vor Diskriminierung spielt auch das Strafrecht eine Rolle. Hate-Speech und Hate-Crime sind keine Diskriminierungen im oben genannten Sinne, da sie keine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung zur Folge haben. Sie können allerdings eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen. Ferner kann eine Strafbarkeit wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB und einer Volksverhetzung nach § 130 StGB gegeben sein, wobei die Gegebenheiten des Einzelfalles maßgeblich sind.[33] Zentrales und jeweils vorausgesetztes Tatbestandsmerkmal der Volksverhetzung ist die Störung des öffentlichen Friedens. Zwar ist bei Äußerungen die Meinungsfreiheit des Äußernden zu achten,[34] diskriminierende und menschenverachtende Äußerungen genießt hierdurch jedoch keinen Schutz.[35]

Rassistische Motive können nach § 46 II 2 StGB auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden.[36]

Die Entwicklung der Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsregeln offenbart, dass sich das Recht vom Grundsatz zulässiger Diskriminierung – vor allem unter Privaten und damit auch im Bereich vermachteter Strukturen in der digitalen Kommunikationslandschaft – zunehmend entfernt. Der Grundsatz, dass Diskriminierungen zulässig sind, weicht mehr und mehr dem Grundsatz, dass eine Diskriminierung aus zahlreichen Gründen grundsätzlich unzulässig und entweder gar nicht (rassistische Diskriminierung) oder nur ausnahmsweise zu rechtfertigen ist.

Wonach muss ich fragen?

  • Aufgrund welcher Merkmale erfolgt eine Ungleichbehandlung?
  • Vor welchen dieser Merkmale bietet das Recht Schutz im Falle von Diskriminierungen?
  • Welche Form der Ungleichbehandlung (mittelbar, unmittelbar, entwürdigend) liegt vor?
  • Wo bzw. in welchem Kontext erfolgt die Ungleichbehandlung?
  • An welche Stelle kann ich mich wenden, um Aufklärung oder Hilfe zu erlangen?
  • Welche Besonderheiten gelten im digitalen Raum?
  • Welche Folgen kann Hatespeech haben? Kann die verfassende Person zivil- und/oder strafrechtlich belangt werden?

Wann ist das wichtig?

Generell ist zu erkennen, dass Debatten um Diskriminierungen immer mehr in den gesellschaftlichen Fokus rücken und mitunter ideologisch aufgeladen sind.[37] Gerade im Hinblick auf eine diverser und pluralistischer werdende Gesellschaft erlangen die im Zusammenhang mit Diskriminierungen gebräuchlichen Begrifflichkeiten (Intersektionalität, Cancel Culture, Political Correctness, Rassismus, Ableismus, Queerfeindlichkeit etc.) wachsende Bedeutung. Das Recht der Gleichbehandlung und Gleichstellung hinkt vielen dieser Entwicklungen noch hinterher, schafft aber durch den konsequenten Ausbau des Persönlichkeits- und Datenschutzes Kompensationen zur Schließung von als Schutzlücken empfundenen Bereichen.

Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Die Prüfung der Verletzung von Gleichheitsrechten erfolgt durch die Rechtsanwender_innen (Gerichte, Anwaltschaften, Behörden) nach einem festen Prüfungsschema. Zu Beginn ist zu prüfen, ob (1) eine Ungleichbehandlung vorliege. Diese erfolgt durch (a) die Bildung einer Vergleichsgruppe, (b) die Feststellung einer unterschiedlichen Behandlung der betrachteten Person gegenüber dieser Vergleichsgruppe, (c) die Frage nach der Ungleichbehandlung durch denselben Entscheidungsträger und (d) die Anknüpfung an ein unzulässiges Differenzierungskriterium. (2) Falls eine Ungleichbehandlung vorliegt, gibt es hierfür eine Rechtfertigung?

Beim Tatbestand der Ungleichbehandlung muss die angenommene Diskriminierung auf einem der gesetzlich als relevant benannten Merkmale beruhen. Insoweit ist eine Kausalität zwischen Ungleichbehandlung und Diskriminierungskriterium erforderlich. "Erfasst werden auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maßnahme darstellt."[38]

Eine Ungleichbehandlung kann gerechtfertigt sein. Die frühere Rechtsprechung nannte hierfür das Fehlen von Willkür, die neuere Judikatur entwickelte eine sog. "Neue Formel".[39] Danach muss eine Ungleichbehandlung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten.[40] Dabei können insbesondere Maßnahmen, die Benachteiligungen verhindern oder ausgleichen, zur Rechtfertigung führen.[41] An die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 3 genannten Merkmale werden qualifizierte Anforderungen gestellt.[42] Eine Ungleichbehandlung, die hauptsächlich aufgrund der Rasse erfolgt, ist danach ausgeschlossen.[43]

Diskriminierungen beschäftigen zunehmend die Gerichte.[44] Diskriminierungen gehen von staatlichen Stellen wie auch von Privaten aus. Auch Fälle rassistischer Diskriminierung werden zunehmend vor die Gerichte gebracht. So beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer rassistischen Äußerung. Das Gericht hielt eine fristlose Kündigung wegen der Äußerung "Ugah, Ugah" gegenüber einer schwarzen Person für verfassungsrechtlich zulässig, die Äußerung sei dabei insbesondere nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.[45]

Die Verwaltungsgerichtsbarkeiten haben sich derweil fortwährend mit dem sog. Racial-Profiling zu befassen. Beim Racial-Profiling "handelt es sich um eine phänotypzentrierte polizeiliche Kontrollpraxis, bei der Personen in erster Linie wegen phänotypischer Merkmale, wie ihrer Hautfarbe einer Kontrolle unterzogen werden."[46]

Grundsätzlich muss jede Partei im Zivilprozess die für sich günstigen Tatsachen in den Prozess einführen und beweisen. Betroffene müssten danach den Beweis erbringen, dass die erlebte Ungleichbehandlung und Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmales erfolgte. Um die Rechtsdurchsetzung für Betroffene zu vereinfachen, sieht § 22 AGG eine spezielle Beweislastregel vor. Danach müssen lediglich Indizien beigebracht werden, die vermuten lassen, dass die Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmales erfolgte. Bei Vorbringen solcher Indizien muss die andere Partei den Beweis erbringen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund des Merkmales erfolgt.[47] Die Anzahl der Verfahren nach dem AGG wird immer noch als gering eingeschätzt, unter anderem, weil Kenntnisse über rechtliche Zusammenhänge fehlen, weil das Vertrauen in die erfolgreiche Rechtsdurchsetzung gering ist oder die Kostenrisiken eines Prozesses gescheut werden.[48]

Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

Weiterführende Literatur

  • Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und die Beauftragte der Bundesregierung für Antirassismus (Hrsg.). 2023. Lagebericht: Rassismus in Deutschland. Ausgangslage, Handlungsfelder, Maßnahmen. Berlin: Integrationsbeauftragte. URL: https://www.integrationsbeauftragte.de/resource/blob/1864320/2157012/77c8d1dddeea760bc13dbd87ee9a415f/lagebericht-rassismus-komplett-data.pdf?download=1. Zugriff am 03.01.2025.
  • Franke, Bernhard. 2010. "Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in der Rechtsprechung." NJ – Neue Justiz 64 (6), 233–239.
  • Franke, Bernhard und Nathalie Schlenzka. 2019. "Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und rassistische Diskriminierung im Spiegel von Daten und Rechtsprechung." ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5–6), 179–184.
  • Franke, Bernhard und Rosa Křeček. 2022. "Rassistische Diskriminierungen und das Arbeitsrecht." NZA – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (5), 297–301.
  • Grünberger, Michael et al. (Hrsg.). 2021. Diversität in Rechtswissenschaft und Rechtspraxis. Ein Essay.Baden-Baden: Nomos. DOI: 10.5771/9783748927617. URL: https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748927617/diversitaet-in-rechtswissenschaft-und-rechtspraxis. Zugriff am 04.01.2025.
  • Hartmann, Felix. 2019. "Diskriminierung durch Antidiskriminierungsrecht? Möglichkeiten und Grenzen eines postkategorialen Diskriminierungsschutzes in der Europäischen Union." EuZA – Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht (1), 24–44.
  • Liebscher, Doris. 2021. Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Genealogie einer ambivalenten rechtlichen Kategorie. Berlin: Suhrkamp.
  • Nowrousijan, Bijan und Christian F. Majer. 2023. "Rassistische Beleidigungen in Zivil- und Strafrecht." 'NJ – Neue Justiz 77 (2), 62–66.
  • Scherr, Albert. 2016. "Diskriminierung/Antidiskriminierung – Begriffe und Grundlagen." Aus Politik und Zeitgeschichte (9). URL: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/221573/diskriminierung-antidiskriminierung-begriffe-und-grundlagen/. Zugriff am 03.01.2025.
  • Holzleithner, Elisabeth. 2010. "Mehrfachdiskriminierung im europäischen Rechtsdiskurs." In: Diskriminierung. Grundlagen und Forschungsergebnisse, herausgegeben von Ulrike Hormel und Albert Scherr, 95–113. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften.

Quellenverzeichnis

  1. Vgl. Matthias Lehnert. 2023. Art. 14 EMRK Randnummer 9. In: EMRK Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar, herausgegeben von Jens Meyer-Ladewig, Martin Nettesheim und Stefan von Raumer. Baden-Baden: Nomos.
  2. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720.
  3. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720.
  4. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720, hier 717.
  5. Vgl. Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache: "Diskriminierung." URL: https://www.dwds.de/wb/Diskriminierung. Zugriff am 06.01.2025.
  6. Vgl. Barbara Fren. 2009. "Gleichheit." In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), herausgegeben von Albrecht Cordes et al. Band II, 10, Sp. 398–402. Berlin: Erich Schmidt.
  7. Vgl. Barbara Fren. 2009. "Gleichheit." In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), herausgegeben von Albrecht Cordes et al. Band II, 10, Sp. 398–402. Berlin: Erich Schmidt.
  8. Vgl. Peter Michael Huber und Andreas Voßkuhle (Hrsg.), Susanne Baer und Nora Markard. 2024. Grundgesetz. Kommentar. 8. Auflage. München: C. H. Beck, Art. 3 Rn. 438.
  9. Für Rasse als 'Konzept' siehe Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 696.
  10. Vgl. Günter Dürig, Roman Herzog und Rupert Scholz (Hrsg.) und Christine Langenfeld. EL Januar 2024. Grundgesetz-Kommentar. Werkstand: 103. München: C. H. Beck, Art. 3 Abs. 3 Rn. 1.
  11. Vgl. Günter Dürig, Roman Herzog und Rupert Scholz (Hrsg.) und Christine Langenfeld. EL Januar 2024. Grundgesetz-Kommentar. Werkstand: 103. München: C. H. Beck, Art. 3 Abs. 3 Rn. 1; BGBl. 1969 II, 961; in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten am 15.06. 1969; siehe dazu auch Cengiz Barskanmaz. 2019. Recht und Rassismus. Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse. Berlin: Springer, 183ff; dazu auch Elisabeth Kaneza. 2024. Rassische Diskriminierung in Deutschland. Verwirklichung eines positiven Rechts für die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen. Baden-Baden: Nomos, 59ff.
  12. Siehe dazu Elisabeth Kaneza. 2024. Rassische Diskriminierung in Deutschland. Verwirklichung eines positiven Rechts für die Gleichberechtigung von Schwarzen Menschen. Baden-Baden: Nomos, 27ff.
  13. Vgl. Günter Dürig, Roman Herzog und Rupert Scholz (Hrsg.) und Christine Langenfeld. EL Januar 2024. Grundgesetz-Kommentar. Werkstand: 103. München: C. H. Beck, Art. 3 Abs. 3 Rn. 6.
  14. RL 2000/43/EG des Rates v. 29.6.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. 2000 L 180/22.
  15. RL 2000/78/EG des Rates v. 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. 2000 L 303/16.
  16. Vgl. Günter Dürig, Roman Herzog und Rupert Scholz (Hrsg.) und Christine Langenfeld. EL Januar 2024. Grundgesetz-Kommentar. Werkstand: 103. München: C. H. Beck, Art. 3 Abs. 3 Rn. 8.
  17. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 697.
  18. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 697.
  19. BVerfG, Beschluss v. 15.1.1958 – 1 BvR 400/41, BVerfGE 7, 198 – Lüth.
  20. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 41 – Stadionverbot; vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720, hier 718.
  21. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.7.2022 – III ZR 3/21, Multimedia und Recht (MMR) 2022, S. 375 Randnr. 37 und 50.
  22. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20, Neue Juristische Wochenschrift 2021, S. 3179.
  23. OLG Köln, Urt. v. 19.1.2010 - 24 U 51/09, NZM 2010, 294.
  24. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 698.
  25. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 698.
  26. Vgl. Peter Michael Huber und Andreas Voßkuhle (Hrsg.) und Michael Eichberg. 2024. Grundgesetz. Kommentar. 8. Auflage. München: C. H. Beck, Art. 2 Rn. 115–123.
  27. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 699.
  28. Vgl. Baumgärtner. 2024. § 1 AGG Rn. 4. In: Beck’scher Großkommentar BGB, herausgegeben von Beate Gsell, Wolfgang, Krüger, Stephan Lorenz und Christoph Reymann. München: C. H. Beck
  29. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720, hier 718.
  30. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 700.
  31. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720, hier 719.
  32. Vgl. Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720, hier 720.
  33. Siehe LG Berlin, Urt. v. 15.1.2019 – 27 O 265/18, ZUM-RD 2019, 331 – Verwendung des N-Wortes.
  34. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704.
  35. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704 Rn. 18.
  36. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 699.
  37. Vgl. in diesem Zusammenhang die Debatte um die sog. Cancel-Culture, siehe dazu René Pfister und Adrian Daub. 2023. "Cancel Culture Revisited. Zwei Perspektiven." Aus Politik und Zeitgeschichte (43–45). URL: https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/diskurskultur-2023/541916/cancel-culture-revisited-zwei-perspektiven/. Zugriff am 06.01.2025.
  38. BVerfG, Beschluss v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14, BVerfGE 151, 1 Rn. 55, 110 = NJW 2019, 1201.
  39. Zur sog. Neuen Formel siehe Peter Michael Huber und Andreas Voßkuhle (Hrsg.) und Ferdinand Wollenschläger. 2024. Grundgesetz. Kommentar. 8. Auflage. München: C. H. Beck, Art. 3 Rn. 93–98.
  40. Vgl. Peter Michael Huber und Andreas Voßkuhle (Hrsg.) und Ferdinand Wollenschläger. 2024. Grundgesetz. Kommentar. 8. Auflage. München: C. H. Beck, Art. 3 Rn. 93–98.
  41. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 697.
  42. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 697.
  43. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 697.
  44. Vgl. Bernhard Franke und Nathalie Schlenzka. 2019. "Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und rassistische Diskriminierung im Spiegel von Daten und Rechtsprechung." ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5–6), 179–184, hier 181.
  45. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19, NZA 2020, 1704.
  46. Andreas Leidinger. 2018. "Drei Perspektiven auf Racial Profiling: Konservativ, liberal, kritisch." KJ – Kritische Justiz 51 (4), 450–463.
  47. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 700.
  48. Vgl. Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700, hier 700.

Cengiz Barskanmaz. 2019. Recht und Rassismus. Das menschenrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Rasse. Berlin: Springer.

Günter Dürig, Roman Herzog und Rupert Scholz (Hrsg.). EL Januar 2024. Grundgesetz-Kommentar. Werkstand: 103. München: C. H. Beck.

Bernhard Franke und Nathalie Schlenzka. 2019. "Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft und rassistische Diskriminierung im Spiegel von Daten und Rechtsprechung." ZAR – Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (5–6), 179–184.

Peter Michael Huber und Andreas Voßkuhle (Hrsg.). 2024. Grundgesetz. Kommentar. 8. Auflage. München: C. H. Beck.

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Roman Lehner. 2013. "Diskriminierungen im allgemeinen Privatrecht als Grundrechtsproblem." JuS - Juristische Schulung 53 (5), 410–414.

Mehrdad Payandeh. 2015. "Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung" JuS – Juristische Schulung 55 (8), 695–700.

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Hans Steege. 2019. "Algorithmenbasierte Diskriminierung durch Einsatz von Künstlicher Intelligenz." MMR – Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung 22 (11), 715–720.


Die erste Version dieses Beitrags beruht auf einer Entwurfsfassung, die Viktoria Krause am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht der Universität zu Köln erstellt hat.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2025. „Diskriminierung (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.