Digitaler Ungehorsam (Rechtswissenschaft)

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Digitaler Ungehorsam bezeichnet kommunikativ oder technisch wirkende Handlungen in digitalen Räumen, die sich als absichtliches Nicht-Befolgen geltender Rechtsnormen, Regeln oder obrigkeitlicher Befehle darstellen, um gesellschaftliche Zustände oder technische Infrastrukturen und damit gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern.
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Digitale Selbstverteidigung, Plattformsouveränität


Was bezeichnet dieser Begriff?

Digitaler Ungehorsam[1] knüpft an den Begriff des zivilen Ungehorsams an. Er bezeichnet medienpraktische und/oder sozio-technische Handlungen, die sich auf den digitalen Raum beziehen und den Zweck verfolgen, politische oder gesellschaftliche Botschaften zu platzieren, technische Hindernisse zu beseitigen, welche digitale Teilhabe erschweren oder verhindern, oder auch technische Infrastrukturen oder gesellschaftliche Zustände zwecks Verbesserung dieser Teilhabe zu verändern. Sie reichen „von Akten des symbolischen Widerstands bis hin zu Handlungen, die selbst konstruktiv eingreifen, um den Möglichkeitsraum des politischen Handelns auf digitalem Wege mitzugestalten“.[2] Es geht um die absichtsvolle Nichtbefolgung von Regeln und im digitalen Raum vorgegebenen Praktiken.

Teilweise wird die Motivation solchen Widerstands als reaktive politische Handlung,[3] teilweise dagegen als performative und produktive, die digitalen Handlungsräume kreativ ausnutzende Form des neuartigen Dissenses innerhalb der Informationsgesellschaft[4] angesehen. Zu unterscheiden ist zudem zwischen digitalem Ungehorsam in täglichen individuellen Praktiken, die in der Regel an Praktiken der digitalen Selbstverteidigung grenzen, und einzelnen Akten des Ungehorsams als Protest oder als politische Intervention. Letztere umfassen nach ihrem Selbstverständnis etwa die Verletzung von Datenschutz und Geheimnisvorbehalt durch Whistleblower wie Edward Sbowden oder Julian Assange.[5] Anders als im analogen Raum wird bei digitalen Handlungen stärker deutlich, dass es nicht nur um Akte des Ungehorsams gegenüber Gesetzen und sonstigen Regeln, sondern überdies um eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten durch digitale Techniken geht.

Woher kommt der Begriff?

Der Begriff des digitalen Ungehorsams greift auf den des zivilen Ungehorsams zurück. Dieses Konzept betrifft die Frage nach der Pflicht des Bürgers zum Gehorsam und einem moralischen Recht auf Ungehorsam.[6] Die Benennung eines bürgerlichen Widerstandes gegen die Befolgung staatlicher Anweisungen oder Gesetze wird auf Henry David Thoreau zurückgeführt, dessen Idee, durch Nichtzahlung von Steuern Widerstand auszuüben, in dem Werk „Resistance to Civil Government“ ausgeführt wurde. Der Begriff des „zivilen Ungehorsam“ wurde dafür aber erst später eingeführt, etwa zur Kennzeichnung von Formen des gewaltlosen Widerstands gegen die Obrigkeit, wie sie vor allem von Mahatma Ghandi praktiziert wurde.[7] Bei Ghandi bezeichnet das Attribut „civil“ nicht eine Bezugnahme auf die Rolle einer Person als Bürger, sondern auf ein Maßhalten bei der Anwendung widerständiger Mittel, besonders die Wahl noch anderer als bewaffneter Mittel für den Widerstand.[8] Umfassender ist die Definition des zivilen Ungehorsams bei John Rawls „als öffentliche, gewaltlose, gewissensbestimmte, aber politische gesetzwidrige Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll“.[9]

In Deutschland wird der Begriff des zivilen Ungehorsams mit Protesthandlungen wie Demonstrationen etwa im Umfeld der atomaren Rüstung in den 1980er Jahren in Verbindung gebracht.[10] Jenseits der Möglichkeiten legaler Versammlungs-, Äußerungs- und Kritikfreiheiten geht es vor allem um Handlungen, die in Rechte Dritter mehr als lediglich belästigend eingreifen. Darunter fallen Sitzstreiks mit verkehrsbehindernder Wirkung, Protesthandlungen, die nötigend auf Handlungsoptionen anderer Straßenverkehrsteilnehmer einwirken, wie Blockaden oder das Festkleben auf dem Asphalt, ebenso die Beeinträchtigung der Sichtbarkeit von Kunstwerken durch das Anbringen von Stoffen, die sich zwar wieder entfernen lassen, zunächst aber die Werkrezeption behindern oder verändern. Alle genannten Handlungen überschreiten Gesetze oder von Eigentümer_innen oder Betreiber_innen gesetzte Verhaltensregeln. In allen diesen Diskursen geht es darum, den zivilen Ungehorsam vom gewöhnlichen Gesetzes- oder Regelbruch abzugrenzen und dabei Kriterien zu finden, wonach dieser Ungehorsam moralisch legitimiert werden könne.[11]

In digitalen Handlungsräumen spielte der digitale Ungehorsam seit den 1990er Jahren eine besondere Rolle, zum einen, weil vielfach gesetzliche oder sonstigen staatlichen Regeln, die hätten übertreten werden können, fehlten – und zum Teil auch bewusst abgelehnt wurden[12] –, zum anderen, weil der digitale Raum zunächst als Freiheitsraum mit gewaltigen, demokratische Prozesse verstärkenden Potentialen wahrgenommen wurde.[13] Ein dritter Aspekt ist die besondere Weise, in der in digitalen Umgebungen Vorgaben durch Regulierungen wie Gesetze mit Vorgaben durch die technische Gestaltung von Hard- und Software zusammenkommen, um Handlungen zu leiten und Handlungsspielräume zu begrenzen.[14]

Alle diese Wahrnehmungen unterliegen Veränderungen. Staatliche Regulierung nimmt zu, und die gesetzesähnliche Ausübung von Macht durch Konzentration auf wenige beherrschende Anbieter oder technische Regelsetzung erhält zunehmende Aufmerksamkeit.[15] Der Widerstand etwa gegen die ungewollte Erhebung personenbezogener Daten, die Verbindung von Inhalten mit Werbung oder den Einsatz verhaltensbeeinflussender oder informationslenkender Algorithmen führt zu Formen der „digitalen Selbstverteidigung“, etwa durch den Einsatz von Werbeblockern, Anti-Tracking-Technologien oder gar die eigene Identität verhüllenden Camouflagetechniken.[16]

Der dadurch ausgedrückte Wiederstand richtet sich nicht nur gegen staatliche Institutionen, sondern auch gegen private sowie unternehmerische Machtausübung durch Technologiebeherrschung, etwa durch Plattformsouveränität und Graphensouveränität. Da widerständige Praktiken oft im öffentlich sichtbaren Raum ausgeübt werden und die Technologie ihrerseits beeinflussen können, haben sie gegenüber analogen Protestformen einen erweiterten effektiven, aber auch performativen Gehalt.[17] Zu den Akten digitalen Ungehorsams gehören kommunikativ wirkende, regelbrechende Handlungen, wie etwa Proteste im politischen und gesellschaftlichen Bereich, welche die Grenzen rechtlich erlaubter Äußerungsfreiheiten sprengen oder auch verletzen können, Eingriffe in die technische Infrastruktur durch Hacking oder Codeeingriffe, die Erweiterung digitaler Teilhabe durch die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte (Peer-to-Peer-Netzwerke, verlagsgebundene wissenschaftliche Werke) oder die Verletzung staatlicher oder unternehmerischer Geheimnisse zwecks Erzwingung des Zugangs zu verdeckt gehaltenen Informationen (Whistleblowing, Wikileaks).

Wonach muss ich fragen?

  • Was unterscheidet zivilen Ungehorsam von kriminellen Handlungen?
  • Helfen technische Mittel bei meiner Freiheitsentfaltung oder behindern sie mich dabei?
  • Wie verändert sich meine Teilhabe an gesellschaftlichen Prozessen dadurch, dass ich mich digitaler Techniken bediene?
  • Welche regelkonformen Handlungsoptionen belässt mir der digitale Handlungsraum, in dem ich mich bewege? Genügen diese Optionen, um ein legitimes Ziel zu erreichen?
  • Verletzt meine Verhaltensweise kulturelle oder rechtliche Regeln? An welche kulturellen, gesetzlichen, politischen oder anderen Kontexte sind diese Regeln möglicherweise gebunden, wie sind sie veränderlich?
  • Wann halte ich die Ausübung zivilen Ungehorsams auch gegen die Geltung von Gesetzen, Regeln oder obrigkeitlichen Befehlen für legitim?

Wann ist das wichtig?

„Ungehorsame“ Handlungen provozieren allgemein die Frage nach der politischen Notwendigkeit von gehorsamen Handlungen. Insbesondere fordern sie dazu heraus, die moralische Wertigkeit der Nichtbefolgung von Regeln zu hinterfragen und zu legitimieren. Sowohl im analogen als auch im digitalen Handlungsraum provoziert Ungehorsam Antworten darauf, welche legalen Widerstandshandlungen das jeweilige politische System oder der Anbieter der digitalen Technologie belässt, um dissentes Verhalten zu praktizieren, also auch die moralische Qualität des Beharrens auf Regelgehorsam zu hinterfragen.

Dem zivilen und digitalen Ungehorsam gemeinsam ist die Absicht, als fehlerhaft angesehene Regeln zu umgehen, um deren fehlerhaften Gehalt aufzudecken und ihre Verbindlichkeit zu attackieren. Digitaler Ungehorsam hat die Besonderheit, dass seine Anwendung häufig global wirkt, also in manchen Rechts- und Kulturräumen als zulässig, gleichzeitig in anderen als unzulässig angesehen werden kann. Dadurch wird häufig auf die Zeit- und Kulturgebundenheit mancher Verbote hingewiesen. Überdies erhöht sich gegenüber analogen Widerstandshandlungen die Unmittelbarkeit von Protestverhalten.[18]

Wie wird der Begriff festgestellt?

Die Verletzung rechtlicher Regeln und die mögliche Rechtfertigung dieser Regeln wird durch staatliche Gerichte und Behörden festgestellt, die Verletzung kulturgebundener oder moralischer Regeln durch die jeweiligen Institutionen oder Organisationen (Kirchen, Religions- und Kulturgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppierungen), die sich als kompetent sieht, diese Regeln aufzustellen und durchzusetzen. Der Schwerpunkt der Feststellung wird jeweils bei der Abwägung zwischen dem Maß der Verfügbarkeit legaler Handlungsmöglichkeiten sowie Ziel und Intensität der Einwirkung liegen.

Die zentrale Frage für den digitalen wie für andere Formen von zivilem Ungehorsam gilt der Rechtfertigung oder Legitimität des Ungehorsams. Hierfür bedarf es Kriterien. Rawls hat die Legitimität an drei Kriterien gemessen: das Vorhandensein einer wesentlichen und eindeutigen Ungerechtigkeit, das erwiesene Versagen legaler Mittel der Rechtsdurchsetzung und das Wahren der Verhältnismäßigkeit der Mittel.[19] Züger hält diesen Maßstab zwar für beachtlich, wenn es um die rückblickende Einzelfallbetrachtung von Regelverstößen geht, nicht aber, wenn prognostisch beurteilt werden muss, ob Regeln durch ungehorsames Verhalten verletzt werden. Daher komme es auf die Frage an, ob die Handelnden legale Handlungsalternativen gekannt (aber missachtet) hätten, ob ihre Ziele als Rechtfertigungsgrundlage in Betracht kommen sowie darauf, welche (gewaltfreien) Taktiken und welche Kommunikationsstrategie angewendet werden.[20] Daraus lässt sich ermitteln, dass die Rechtfertigung digitalen Ungehorsams aus der Erreichbarkeit von legalen Abhilfemöglichkeiten, den mit dem Handeln verfolgten (legalen) Zielen und einem Angemessenheitsmaßstab bei den gewählten Praktiken und medialen Strategien folgt.

Welche Bildungsprojekte gibt es?

Der Chaos Computer Club (CCC – https://www.ccc.de ) vereinigt Hacker mit dem Ziel, Fragen der Computersicherheit zu erörtern, fehlende Sicherheit zu offenbaren, ggf. auch durch das Knacken von Computersystemen auf Schwachstellen in der Aufbewahrung und Speicherung digitaler (vor allem personenbezogener) Daten und Informationen hinzuweisen und auf bessere Absicherung hinzuwirken, um dadurch eine weltweite, ungehinderte, allerdings sichere Kommunikation zu ermöglichen. Innerhalb des CCC versucht die Abteilung „Chaos macht Schule“ (https://www.ccc.de/schule ) die Medienkompetenz und das Technikverständnis von Schülern, Eltern und Lehrern zu stärken. Das Whistleblower-Netzwerk (https://www.whistleblower-net.de ) bietet Workshops für Schulen, Jugendorganisationen und andere Bildungseinrichtungen an, um vor allem junge Menschen über legale Praktiken der Hinweisgabe im Arbeitsverhältnis zu informieren (https://www.whistleblower-net.de/projekte/bildungsarbeit/ ).

Literaturhinweise

Baggini Julian: Cyber-protest is cheap, digital disobedience easy: The dangers of digital disobedience, Literal Magazine 2011, http://www.literal-magazine.com/english-Post/cyber-protest-is-cheap-digital-disobedience-easy-the-dangers-of-digital-disobedience/.

Coleman, Gabriella: Hacker, Hoaxer, Whistleblower, Spy: The Many Faces of Anonymous. London: Verso Books 2014.

George, Cherian: Rise of the Unruly: Media Activism and Civil Disobedience. In Freedom from the press: Journalism and State Power in Singapore. Singapore: NUS Press 2012, S. 183-199.

Himma, Kenneth Einar: Hacking as politically motivated digital civil disobedience: Is hacktivism morally justified? Internet Security: Hacking, Counterhacking, and Society 2007, 73.

Jordan, Tim/Taylor, Paul A.: Hacktivism and Cyberwars. Rebels with a cause?, London Routledge 2004.

Klang, Mathias. 2005. Virtual sit-ins, civil disobedience and cyberterrorism. In Human Rights in the Digital Age (hrsg. von Mathias Klang & Andrew Murray). London: Glashouse Press 2005, S. 137-146.

Meikle, Graham: Future active: Media activism and the Internet. New York / London: Routledge 2002.

Sauter, Molly: The Coming Swarm: DDOS Actions, Hacktivism, and Civil Disobedience on the Internet. New York / London: Bloomsbury Publishing 2014.

Züger, Theresa: Reload Disobedience. Ziviler Ungehorsam im Zeitalter digitaler Medien, Diss. HU Berlin 2017.

Quellenverzeichnis

  1. Der Text wertet insbesondere die Arbeit von Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017 aus.
  2. Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 8.
  3. Engin Isin & Evelyn Ruppert, Being digital citizens, London Rowman & Littlefield 2015, S. 166.
  4. Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 9.
  5. Kleger, Heinz and Makswitat, Eric. "Digitaler Ungehorsam Wie das Netz den zivilen Ungehorsam verändert" Forschungsjournal Soziale Bewegungen, vol. 27, no. 4, 2014, pp. 8-17. https://doi.org/10.1515/fjsb-2014-0403
  6. Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 25.
  7. Thomas Laker, Ziviler Ungehorsam: Geschichte, Begriff, Rechtsfertigung Baden-Baden Nomos 2005, S. 162.
  8. Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 27.
  9. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. Suhrkamp 1979, S. 401, 403.
  10. Ferdinand Altnöter, Ziviler Ungehorsam, Diplomarbeit Universität Wien 2012, S. 12.
  11. Hennig Hahn, Ungehorsam, ziviler, in Handbuchbuch der politischen Philosophie und Sozialphilosophie (hg. von Stefan Gesepath, Wilfried Hinsch & Beate Rössler), Berlin De Gruyter, 2008, S. 1365: „moralisch legitimationsfähiger Rechtsbruch“.
  12. John Perry Barlow, A declaration of the independence of dyberspace, 1996 https://projects.eff.org/-barlow/Declaration_Final.html.
  13. Graham Meikle, Intercreativity: Mapping online activism. In International Handbook of Internet Research. Herausgegeben von Lisbeth Klastrup, Matthew Allen & Jeremy Hunsinger. Dordrecht / Heidelberg / London / New York: Springer, 2010, S. 363-377; Stefan Münker & Alexander Roesler; Mythos Internet, Berlin Suhrkamp 1997.
  14. Vgl. Lawrence Lessig: Code
  15. Christian Fuchs, Foundations of critical media and information studies. London / New York: Routledge 2011, Evgeny Morozov, The Net Delusion: How not to liberate the world. London: Penguin 2011; Alexander Galloway, Protocol: How control exists after decentralization. Cambridge: MIT Press 2004.
  16. Finn Burton & Helen Nissenbaum, Obfuscation: A user’s guide for privacy and protest, Cambridge MIT Press 2015.
  17. Theresa Züger et al., Three ways to understanding civil disobedience in a digitized world. Blog des Alexander von Humboldt Instituts für Internet und Gesellschaft, http://www.hiig.de/three-ways-to-understanding-civil-disobedience-in-a-digitized-world/ 2015; vgl. Matthew Crosston, The fight for cyber Thoreau: Distinguishing virtual disobedience from digital destruction. Threat Mitigation and Detection of Cyber Warfare and Terrorism, 2017.
  18. Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 176.
  19. John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 1979, S. 409, 408, 429.
  20. Theresa Züger, Reload Disobedience, Berlin 2017, S. 276 f.


Die erste Version dieses Beitrags wurde von Karl-Nikolaus Peifer im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.


Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2024. „Digitaler Ungehorsam (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.