Gefährder (Rechtswissenschaft)

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Als Gefährder[1] bezeichnet man im Polizei- und Strafverfahrensrecht Personen oder Organisationen, bei denen ein begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass sie Straftaten oder Rechtsverletzungen begehen werden. Im Bürgerlichen Recht (Zivilrecht) dient der Begriff der Zuordnung von Verantwortlichkeiten für Rechtsverletzungen zu Personen, die eine Risikoquelle schaffen oder unterhalten (Gefährdungshaftung).
Dieser Artikel verweist auf folgende weitere Beiträge:
Algorithmus (Medienwissenschaft), Störer (Rechtswissenschaft), Überwachung (Medienwissenschaft)

Was bezeichnet dieser Begriff?

Im Polizeirecht spricht man von Gefährdern[2], wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum die öffentliche Ordnung stören wird[3]. Im Strafrecht, einschließlich dem Recht der Strafverfolgung und -ermittlung, spricht man von Gefährdern im Hinblick auf Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen den Verdacht erregen, eine schwere Straftat zu begehen. Die Einstufung als Gefährder erlaubt es in solchen Fällen, bestimmte intensive Ermittlungsmaßnahmen (z.B. die Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO[4]) anzuordnen.

Im Zivilrecht wird der Begriff der Gefährdungshaftung als besondere Haftungskategorie im Bereich haftungsgeneigter Technologien verwendet. Eine Gefährdungshaftung besteht aufgrund gesetzlicher Anordnung (nicht allein durch gerichtliche Entscheidung) dort, wo der Einsatz gefahrengeneigter Technologien zwar erlaubt wird, jedoch für verwirklichte Gefahren im Falle von konkreten Verletzungen eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht besteht. Den bekanntesten Fall einer solchen Gefährdungshaftung bildet die Fahrzeughalterhaftung im Straßenverkehr (§ 7 StVG[5]). Wer einen PKW hält, muss für Gefahren haften, die beim Betrieb des PKW an personalen Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit) oder Sachen entstehen. Die Gefährdungshaftung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob die haftpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft, gehandelt hat. Der Halter[6] haftet für Unfälle mit seinem oder ihrem Fahrzeug auch dann, wenn er oder sie nicht selbst am Steuer saß. Es kommt allein auf die Verursachung einer Schädigung an, die Folge einer erlaubten, aber gefährlichen Verhaltensweise ist.


Woher kommt der Begriff?

Der Begriff des Gefährders[7] im polizei- und strafverfahrensrechtlichen Sinne wurde in den 2000er Jahren in der Politik medial eingeführt, um gesetzliche Grundlagen zur Vornahme von Eingriffen, zur Überwachung, ggf. auch Ansprache und Internierung zu treffen, wenn der konkrete Verdacht einer bevorstehenden Durchführung oder Planung von Straftaten besteht.[8] In einem Sachstandspapier des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages wurde noch 2017 darauf hingewiesen, dass jedenfalls in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Definition des Begriffes 'Gefährder' nicht besteht.[9] Danach handelt es sich um einen "Arbeitsbegriff der Sicherheitsbehörden, der insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet".[10] Im Polizeirecht findet sich dagegen mittlerweile die bereits genannte Definition (§ 29 PolizeiG Baden-Württemberg[11]). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen eines Gefährders, ist die Polizei ermächtigt, die betreffende Person anzusprechen oder anzuschreiben, um ihr einerseits die geltende Rechtslage mitzuteilen und sie andererseits darüber in Kenntnis zu setzen, welche Maßnahmen die Polizei im Falle einer bevorstehenden oder erfolgten Störung ergreifen wird.[12] Die zu treffenden Maßnahmen sind im Gesetz nicht explizit genannt. In der Politik wurden Maßnahmen wie Handy- und Internetverbote, aber auch eine vorsorgliche Internierung für sogenannte Gefährder diskutiert.[13] Die Gefährdereinstufung, die in Folge der in New York und Washington D.C. erfolgten Anschläge vom 11. September 2001 steht, hat damit erhebliche Grundrechtsrelevanz, auch für das Verhalten von Menschen in Kommunikationsumgebungen.

Im Zivilrecht bezeichnet man als Gefährdungshaftung das verschuldensunabhängige Einstehenmüssen im Wege der Ersatzhaftung für Personen- und Sachschäden, die sich aus einer erlaubten Gefahr ergeben. Das Haftungskonzept unterliegt einem numerus clausus. Nur der Gesetzgeber kann eine solche Haftung anordnen. Haftungskonzepte, die auf ein Verschulden verzichten und allein eine Rechtsverletzung als Anlass für eine Haftung ansehen, finden sich bereits im germanischen und vor allem auch im römischen Recht.[14] Jeweils ging es um gefährliche Tätigkeiten, wie den Betrieb von Bergwerken oder Wasserkraftanlagen, das Fällen von Bäumen, das Halten und Verhalten von Tieren oder das Anzünden von Feuern auf dem Feld.[15] Eine wichtige gesetzliche Anordnung einer Gefährdungshaftung für den Bahnverkehr findet sich erstmals in § 25 des Königlich-Preussischen Eisenbahngesetzes vom 2. November 1838.[16] Danach ist "die [Eisenbahn-]Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet für allen Schaden, welcher bei der Beförderung auf der Bahn, an den auf derselben beförderten Personen und Gütern, aber auch an anderen Personen und deren Sachen, entsteht". Nur der Nachweis eines Mitverschuldens der beschädigten Person oder eines "unabwendbaren äußeren Zufalls" schloss die Haftung der Betreibergesellschaft nach diesem Gesetz aus. Die "gefährliche Natur der Unternehmung selbst"[17] genügte dagegen nicht als entlastender Umstand. Mit dieser exemplarischen Haftung vergleichbare Tatbestände finden sich auch in modernen Gesetzen, insbesondere § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (Halterhaftung)[18], § 833 Satz 1 BGB (Haftung von Tierhalter_innen)[19], § 1 Umwelthaftungsgesetz (Haftung für umweltgefährdende Anlagen)[20], §§ 1-3 Haftpflichtgesetz (Haftung für Bahnunternehmen, Elektrizitätsanlagen, Bergwerke, Steinbrüche, Fabriken)[21], § 25 Atomgesetz (Haftung für Kernanlagen)[22]. Das Konzept der Gefährdungshaftung wird aktuell in Erwägung gezogen, wenn es um die Haftungsrisiken der Computertechnologie im Bereich der Entwicklung von Algorithmen, Künstlicher Intelligenz geht und zur Erfassung sonstiger Softwarefehler[23] (vergleiche hierzu auch Wann ist das wichtig? und die Verbindung zum Begriff des Störers).


Wonach muss ich fragen?

Im Bereich der Gefährderproblematik sind die Bereiche Polizei- und Strafrecht einerseits und Zivilrecht andererseits zu unterscheiden.

Im Polizeirecht

  • Welche Verhaltensweisen lassen es zu, mich als Gefährder[24] einzustufen?
  • Welche Straftaten fallen unter erweiterte Ermittlungs- und Verfolgungsbefugnisse der Behörden?
  • Werde ich bei einer Gefährderansprache über den Zweck der Ansprache ausreichend in Kenntnis gesetzt?
  • Was wird mir vorgeworfen?

Im Zivilrecht

  • Habe ich oder eine mir nahestehende Person einen Schaden an persönlichen Rechtsgütern (Gesundheit, Körper) erlitten?
  • Worin lag die Ursache für die Schädigung?
  • Gibt es gesetzliche Vorschriften, die einen Ersatz oder eine Kompensation vorsehen?
  • Welche Möglichkeiten gibt es, diesen Ersatz oder diese Kompensation einfach und unbürokratisch zu erhalten?
  • Welche Stellen oder Behörden muss oder kann ich hierfür ansprechen?
  • Unterhalte ich selbst eine Gefahrenquelle, für die ich im Schadensfall verschuldensunabhängig haften könnte?
  • Werde ich informiert, wenn Algorithmen Kommunikations- oder Bestellvorgänge steuern und deren Ergebnisse bestimmen?
  • Werde ich informiert, wenn ich mit automatischen Spracheinrichtungen kommuniziere? Habe ich eine Möglichkeit, solche Kommunikationen abzulehnen?


Wann ist das wichtig?

Wer als Gefährder[25] eingestuft wird, muss mit polizeilichen oder ermittlungstechnischen Ansprachen und sonstigen Maßnahmen rechnen. Eine kommunikativ intensiv wirkende Maßnahme ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.[26] Die Eingriffsgrundlagen des Rechts sind hier zum Teil vage formuliert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass Personen allein aufgrund von Kontakten, die sie unwissentlich mit Gefährdern unterhalten, in das Netz einer Maßnahme geraten können.

Im Bereich der Haftung für gefährliches Verhalten wird in den Rechtswissenschaften diskutiert, ob das Konzept der Gefährdungshaftung sich dazu eignet, generell eine Haftung für die Nutzung moderner Technologien zu installieren. Das betrifft Schäden, die durch Softwareupdates oder Softwartewartungen erzeugt werden, aber auch Schäden aufgrund des Einsatzes von Algorithmen oder des maschinellen Lernens oder der Robotertechnologie.[27] In allen genannten Fällen besteht die Befürchtung, dass der Nachweis menschlichen Verschuldens schwierig oder gar unmöglich ist. Sofern eine Gesellschaft sich entscheidet, diese Technologien zuzulassen, wäre die Koppelung einer solchen Zulassung an eine Haftung für eventuelle Schäden eine rechtsgeschichtlich konsequente Maßnahme. Die Kommission der Europäischen Union hat 2020 ein Handlungsprogramm aufgelegt, um diese Fragen unionsweit zu regulieren.[28] Bereits 2019 hat eine Expert_innengruppe Vorschläge für eine Haftung im Bereich der Künstlichen Intelligenz unterbreitet und dabei unter anderem eine Gefährdungshaftung für solche Roboter empfohlen, die durch maschinelles Lernen gesteuert und an öffentlich zugänglichen Orten eingesetzt werden.[29] Jedenfalls für sogenannte Hochrisikoanwendungen wird eine Gefährdungshaftung für denkbar gehalten, bei Hochrisikofeldern (z.B. biometrische Gesichtserkennung, algorithmengesteuerte Bewerber_innenauswahl) werden Zulassungsverfahren wahrscheinlich.[30] Geklärt werden muss, wen das Haftungsrisiko treffen soll. In Betracht kommen Verwender_innen der Technologie, Hersteller_innen des die Technologie umsetzenden Gegenstands oder Programmierer_innen der Software.


Wie wird der Begriff erfasst/festgestellt?

Staatliche Maßnahmen gegen Gefährder im Polizei- und Strafrecht sind grundrechtssensibel und führen bereits häufig zu Grundrechtseingriffen. Sie müssen daher im Normalfall der betroffenen Person mitgeteilt werden. Telekommunikationsüberwachungen sind auch ohne Wissen der betroffenen Person zulässig, sie erfordern dafür eine richterliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.[31] Die Rechtmäßigkeit entsprechender Anordnungen kann im Nachhinein stets auch von Gerichten überprüft werden. Diese müssen dann feststellen, ob im Zeitpunkt der Maßnahme der juristische Begriff des Gefährders erfüllt war.

Über die Einführung einer zivilrechtlichen Gefährdungshaftung entscheidet die Gesetzgebung. Gerichte stellen anhand der vorgetragenen Fakten im Klageverfahren, gegebenenfalls unter Beweiserhebung, fest, ob die Voraussetzungen eines eingeführten Haftungstatbestandes gegeben sind. Sie beziffern dabei auch die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes, typischerweise aufgrund der im Prozess ermittelten Tatsachen.


Welche Bildungsprojekte gibt es dazu?

  • Die Foundation for Responsible Robotics ist eine Non-Profit-Organisation die sich mit dem verantwortungsbewussten Umgang mit Robotertechnik auseinandersetzt. Dafür begleitet sie u.a. Gesetzgebungsprozesse im Bereich Robotik, publiziert Forschungsarbeiten und veranstaltet Bildungsworkshops: https://responsiblerobotics.org/mission/.


Weiterführende Literatur

  • Europäische Kommission. 2020. Bericht über die Auswirkung künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Bericht über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung. Brüssel: Europäische Union. https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2020/DE/COM-2020-64-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF.
  • Brüggemeier, Gert. 2006. Haftungsrecht – Struktur, Prinzipien, Schutzbereich. Berlin/Heidelberg: Springer Verlag.
  • Esser, Josef. 1941. Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung. Beiträge zur Reform des Haftpflichtrechts und zu seiner Wiedereinordnung in die Gedanken des allgemeinen Privatrechts. München: Beck Verlag.
  • Hebeler, Timo. 2011. "Die Gefährderansprache." Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), 1364.
  • Steege, Hans. 2021. "Auswirkungen von künstlicher Intelligenz auf die Produzentenhaftung in Verkehr und Mobilität - Zum Thema des Plenarvortrags auf dem 59. Deutschen Verkehrsgerichtstag." Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), 6.
  • Zech, Herbert. 2019. „Künstliche Intelligenz und Haftungsfragen“. Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft (ZfPW), 198.


Quellenverzeichnis

  1. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29. Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  2. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29. Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  3. Vergleiche § 29 Polizeigesetz Baden-Württemberg: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolG+BW+§+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true.
  4. Vergleiche Strafprozessordnung §100a Telekommunikationsüberwachung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html.
  5. Vergleiche §7 Straßenverkehrsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__7.html.
  6. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29. Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  7. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29, Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  8. sam. 2007. "SPIEGEL-Interview. Schäuble fordert Handy- und Internetverbot für Terrorverdächtige." SPIEGEL (07.07). Aufgerufen am 29.01.2021, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/spiegel-interview-schaeuble-fordert-handy-und-internetverbot-fuer-terrorverdaechtige-a-493094.html.
  9. Wissenschaftliche Dienste. 2017. "Sachstand. Legaldefinition des Begriffs 'Gefährder'." Bundestag, Aktenzeichen WD 3 -3000 -046/17. Aufgerufen am 29.02.2021, https://www.bundestag.de/resource/blob/503066/8755d9ab3e2051bfa76cc514be96041f/wd-3-046-17-pdf-data.pdf, S. 3.
  10. Unter Hinweis auf Wissenschaftliche Dienste, „Gefährder“. Aktueller Begriff Nr. 36/08 vom 23.7.2008.
  11. Vergleiche § 29 Polizeigesetz: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=PolG+BW+§+29&psml=bsbawueprod.psml&max=true.
  12. Vgl. Kießling, Andrea. 2012. "Die dogmatische Einordnung der polizeilichen Gefährderansprache in das allgemeine Polizeirecht". Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl): 1210-1217, S. 1210f.
  13. sam. 2007. "SPIEGEL-Interview. Schäuble fordert Handy- und Internetverbot für Terrorverdächtige." SPIEGEL (07.07). Aufgerufen am 29.01.21, https://www.spiegel.de/politik/deutschland/spiegel-interview-schaeuble-fordert-handy-und-internetverbot-fuer-terrorverdaechtige-a-493094.html.
  14. Esser, Josef. 1941. Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung. Beiträge zur Reform des Haftpflichtrechts und zu seiner Wiedereinordnung in die Gedanken des allgemeinen Privatrechts. München: Beck Verlag, S. 46 f.
  15. Esser, Josef. 1941. Grundlagen und Entwicklung der Gefährdungshaftung. Beiträge zur Reform des Haftpflichtrechts und zu seiner Wiedereinordnung in die Gedanken des allgemeinen Privatrechts. München: Beck Verlag, S. 47.
  16. Vergleiche das Königlich Preußische Eisenbahngesetz: https://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV001411272.
  17. Vergleiche das Königlich Preußische Eisenbahngesetz: https://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV001411272.
  18. Vergleiche § 7 Straßenverkehrsgesetz: https://opacplus.bsb-muenchen.de/title/BV001411272.
  19. Vergleiche § 833 Bürgerliches Gesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html.
  20. Vergleiche § 1 Umwelthaftungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/umwelthg/__1.html.
  21. Vergleiche Haftpflichtgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/haftpflg/BJNR002070871.html.
  22. Vergleiche §25 Atomgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/atg/__25.html.
  23. von Westphalen, Friedrich. 2020. "Produkthaftungsrechtliche Erwägungen beim Versagen Künstlicher Intelligenz." Verbraucher und Recht, 248, 254; Kluge, Vanessa und Anne-Kathrin Müller. 2017. "Autonome Systeme." Zeitschrift zum Innovations- und Technikrecht (InTeR), 24.
  24. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29. Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  25. Der genannte Begriff steht im generischen Maskulinum. Es handelt sich um einen Fachbegriff der Rechtswissenschaft, der dort bislang nur im generischen Maskulinum verwendet wird. Das Glossar verzichtet auf die Anpassung dieses Begriffes an eine geschlechtergerechte Sprache aufgrund der disziplinspezifischen Notwendigkeit, die Sprache des Gesetzes und des Rechts präzise anzugeben. Zu den Möglichkeiten des Gesetzgebers, geschlechtergerechte Sprache in Gesetzen anzuwenden, gibt es eine aktuelle Diskussion. Siehe vertiefend dazu Mangold, Anna K. 2020. "Mitgemeint. Und täglich grüßt das Murmeltier." Verfassungsblog (13.10.). Aufgerufen am 19.11.2020, https://verfassungsblog.de/mitgemeint/ sowie Nussbaumer, Markus. 2018. "«Gendern» in Gesetzen." LeGes, 29. Aufgerufen am 19.11.2020, https://leges.weblaw.ch/legesissues/2018/1/-gendern--in-gesetze_5c0e8cf2ac.html.
  26. Vergleiche § 100a Strafprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html.
  27. Steege, Hans. 2021. "Auswirkungen von künstlicher Intelligenz auf die Produzentenhaftung in Verkehr und Mobilität - Zum Thema des Plenarvortrags auf dem 59. Deutschen Verkehrsgerichtstag." Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), 1: 6-13, S. 6.
  28. Europäische Kommission. 2020. "Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Bericht über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung. europa.eu (19.02.). Aufgerufen am 29.01.21, https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2020/DE/COM-2020-64-F1-DE-MAIN-PART-1.PDF.
  29. Expert Group on Liability and New Technologies – New Technologies Formation. 2019. Liability for Artificial Intelligence and other Emerging Digital Technologies, herausgegeben von der Europäischen Kommission. Brüssel: Europäische Union. Aufgerufen am 29.01.21, https://ec.europa.eu/transparency/regexpert/index.cfm?do=groupDetail.groupMeetingDoc&docid=36608.
  30. Vorschlag einer Verordnung über die Haftung für den Betrieb von Systemen mit künstlicher Intelligenz (KI) v. 20.10.2020, P9_TA_[202]0276. Aufgerufen am 29.01.21, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2020-0276_DE.pdf.
  31. Vgl. § 100e Strafprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100e.html

Die erste Version dieses Beitrags wurde von Karina Grisse, Karl-Nikolaus Peifer und Florian Priemel im Rahmen des Projekts "Digitale Souveränität" am Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht und am Institut für Medienkultur und Theater der Universität zu Köln erstellt.

Zitiervorschlag: Glossar Digitale Souveränität. 2021. „Gefährder (Rechtswissenschaft).“ https://www.bigdataliteracy.net/glossar/. Zugegriffen am tt.mm.jjjj.